Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfiskal

Reichsfiskal

, m.

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rechtsgelehrter kaiserlicher Beamter, der ab dem 16. Jh. die Rechte des Kaisers bei den Reichsgerichten vertritt, insb. bei der gerichtlichen Verfolgung derer, die gegen kaiserliche Gesetze, Befehle und Urteile verstoßen (daher in der RKGO. von 1555 als kaiserlicher Fiskal bezeichnet)
  • immassen darob an. 1570 von damahliger kayserlicher majestaͤt selbst, dem reichs-fiscal zum oͤffteren und noch disen tag von der statt B. und anderen geklagt wird: welches alles resp. zu caßiren
    1646 Moser,StaatsR. 39 S. 385
  • so kan ... von dem reichs-fiscal ex officio darauf inquiriret werden
    1705 KlugeBeamte I2 759
  • allermassen wir auch unseren ... kaysl. reichs fiscalen, sowohl bey unserem kayserl. reichshof-rath, als kayserl. cammer-gericht, hiedurch ernstlich wollen erinnert haben
    1715 RAbsch. IV 337
  • daß kayserliche majestaͤt ... dem reichs-fiscal die intervention gestatten wolle
    1727 Moser,StaatsR. 34 S. 367
  • daß der reichsfiscal wider dergleichen frevler und complices nur zum schein citationes und andere verordnungen ausbringe, hernach aber die angestellte action erliegen lasse
    1741 RepRecht IV 318
  • reichs-fiskal, fiscalis imperii, heißt so wohl der bey dem kayserlichen reichs-hof-rathe, als kayserlichen cammer-gerichte verordnete fiscal, von deren amte und verrichtungen in denen kayserlichen reichs-hof-raths- und cammer-gerichts-ordnungen ein mehrers nachgesehen werden kan
    1742 Zedler 31 Sp. 79
  • reichs-fiscal und dessen amt
    1747 RAbsch. II 114
  • reichs-fiscal heißt sowohl der bey dem reichs-hof-rath als dem cammer-gericht gesetzte fiscal
    1751 Buder 1055 (2)
  • wenn die staͤnde saͤumig sind, die uͤberfarer zu bestrafen, soll der reichsfiscal wider solche zu klagen macht haben
    1757 Estor,RGel. I 600
  • der präsident und vicepraͤsident wird nebst den reichshofraͤthen und dem reichsfiscal von dem kaiser ... bestellt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 138
  • wann jemand den landfriden bricht, stehet es dem beleidigten theil frey, an einem derer beyden reichs-ge[r]ichte zu klagen, wo er will: oder es solle auch einer derer reichs-fiscale von amtswegen darauf klagen
    1774 Moser,JustizVerf. I 932
  • dieses gab anlaß zu streittigkeiten zwischen Wirtemberg und dem reichsfiscal, da der kais. reichs-hofrath jenes ... nicht gestattet, sondern wann einmal der blutbann als ein kais. lehen auf dem gut hafte, muͤsse solcher immer in separato gesucht werden
    1783 Mader,ReichsrMag. III 78
  • es gibt vielerlei fiskaͤle, einen reichsgeneralfiskal und einen fiskaladvokaten beym reichskammergerichte zu Wetzlar, einen reichhoffiskal und einen reichsfiskal fuͤr Jtalien zu Wien
    1785 Fischer,KamPolR. II 200
  • als die bestellung eines kaiserlichen reichsfiscals einen jeden reichsstand hindert in seinem lande einen territorial-fiscal anzustellen
    1790 Pütter,Reichspost 78
  • unsere kaiserliche reichsfiskale wider alle, welche ... unbefugter weise solcher standeserhoͤhungen, nobilitationen ... und dergleichen sich anruͤhmen, zu verfahren ... gehalten seyn
    Wahlkapit.(1792) 556
  • endlich kann ein landesherr einen unmittelbaren ... gänzlich unter seine landeshoheit bringen, welches man eine ausziehung, exemtion, nennt; sie geschieht cum onere ... oder sine onere, wenn nichts mehr gezahlt [wird], wird bei den exemtionen sogar der reichsfiskal zur klage aufgefordert
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 82
  • kayserliche und reichs-fiscals finden sich sowohl bey dem cammergerichte, als dem reichshofrath
    1801 RepRecht VII 192
  • sie [Reichsgrundgesetze] befehlen sogar, einen richter, der unrecht handelte, durch den reichsfiscal zur strafe ziehen zu lassen
    1804 Gönner,GemProz.2 III 464
  • an beiden höchsten reichsgerichten befinden sich fiscalische anwälte, reichsfiscale, um die reichsrechte gegen verletzungen gerichtlich zu [vertreten]
    1804 Gönner,StaatsR. 307
  • es muͤsste daher gegen alle unmittelbare von adel [Reichsritter] der reichsfiskal excitirt worden seyn, um sie zu erfuͤllung der ihnen obliegenden pflicht zu bringen
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 233
unter Ausschluss der Schreibform(en):