Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfuß

Reichsfuß

, m.

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I Münzfuß des Reichs (II) 
  • nach proportion des rechten reichs-fusses 
    1694 Moser,KreisVerf. 692
  • im jare 1559 wurde der reichs-fus nach dem coͤlnischen gewichte bestimmet, und der thaler auf 68 kreuzer ... gesezet
    1757 Estor,RGel. I 1136
  • dieser [fuß] ist dreierlei: der reichs-fuß vom jahr 1559, der zinnische vom jahr 1666 und der leipziger fuß vom jahr 1690, welcher endlich im jahr 1738 zum allgemeinen reichs-fuß angenommen worden ist
    1757 RechtVerfMariaTher. 514
  • man hat aber in diesem [teutschen] reich dreyerley muͤnzfuß, 1) den reichsfuß, nach welchem die mark silber auf 9 thl. 7 gr. ausgemuͤnzet worden
    1762 Wiesand 764
  • dahero denn auch den kirchen durch eine verordn. ... aufgegeben wurde, die nach dem reichs- und zinnischen fuß ausgeliehenen kapitalien, wenn sie nicht besser, sondern nach jetzigem gehalt verzinset wuͤrden, aufzukuͤndigen
    1794 Schwarz,LausWB. V 196
  • praͤgte man die mark ... nach dem reichsfuß auf 16 thlr.
    1803 RepRecht XI 29
II Berechnungsgrundlage für die proportionale Beteiligung der Reichstände an den Militärkosten des Reichs (II) 
  • hat man ... die hand an das reductions-geschaͤfft und, welches dem anhaͤngig war, nemlich der eintheilung der kuͤnfftig zu erhalten beschlossenen militair-crays-verfassung geleget und ... davor gehalten, daß, weilen die an. 1711 gemachte mannschafts-repartition (wovon der fuß, samt dem reichs- und 83ger conventinal-fuß ... entworfen ist) bey nun erfolgtem friden seine endschafft erreichet hat
    1714 Moser,StaatsR. 31 S. 103
  • verringerung des reichs- und crays-fusses 
    1747 Moser,StaatsR. 31 S. 151
unter Ausschluss der Schreibform(en):