Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgefängnis

Reichsgefängnis

, n., f.


I Haftlokal, das zu einem Reichshof (I) gehört
  • wan excessen in dem hoff von den rycksluiden [die auf dem ricksguet sitzen] begangen werden ... geht sie [Höhe der Strafe] aber uͤber den kaeck, so muß der gefangene am dritten tage dem obersten hoffherrn folgen aus dem hoff ins richßgefaͤngnuͤß, und des oversten hoffsherrn bescheid erwarten
    16. Jh. Steinen,WestfGesch. I 1728
II Haftlokal für Reichstagspersonal in Regensburg unter Aufsicht des Reichsprofosen 
  • mit bitte, einen seiner laquais ... seinem verbrechen nach, in eisen und banden geschlossen zur reichs-gefaͤngniß bringen zu lassen
    1751 Moser,StaatsR. 45 S. 439