Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskammer
Artikel davor:
Reichshuldigung
Reichshüter
reichsimmediat
Reichsimmedietät
Reichsinstruktion
Reichsinterposition
reichisch
Reichische
Reichsjägermeister
Reichsjura
Reichskammer
, f.
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I
zentrale Finanzverwaltung bzw. Finanzbehörde des Reichs (II)
vgl.
Kammer (IV)
- notorium ist, das solches [reichsmünzwesen] unter die besorgung der durch die wahlcapitulationen stabilirten reichscammer gehörig seie1745 Kretschmayr-Walter II 72
II
wie Reichkammergericht
- reichskammer camera imperialis1691 Stieler 921Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß wegen derer feudorum regalium entweder bey der kaͤyserlichen reichs-cammer oder bey dem reichs-hofrath geklaget werden koͤnne1721 Ludovici,LehnsProzeß3 41Faksimile - in Google Books
- [wurde] zu maintenirung desselben ... [fridens] das ... hoͤchste reichs-gericht der kayserlichen und reichs-cammer ... eingefuͤhrt1747 Moser,KreisAbsch. I 284Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß diejenige sachen, welche zur wohlfahrt des crayses [sind] ..., von einem jeden crays verrichtet und abgestellet werden koͤnne, ohne daß hierinnen die reichs-cammer von rechtswegen eingriff zu thun vonnoͤthen1747 Moser,StaatsR. 32 S. 203Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nachdem diser modus argumentandi bereits von der reichs-cammer ... verworffen worden seye1769 Moser,RStändeLand. 552Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der reichskammer oder andern reichsmittelbaren oder unmittelbaren gerichten1802 RepRecht X 86Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Gefängnis; Verhörzimmer, Folterkammer
vgl.
Reichsgefängnis
- dahe es sach were, daß jemand hierin sonder erlaubnus ergriffen würde mit jagen oder mit fischen, den soll man gefanglich nehmen und führen nach Schöneck auf die reichs cammer15. Jh. RhW. I 1 S. 45Faksimile (ca. 136 KB)
- wan ein mensch im gallscheyder gericht ... beruchtiget würde ... böser thaten halber, hinter welchem heimburger das solches begriffen wird, der heimburger solle zu sich nehmen landleute und soll es lieberen dem landvogt, der landvogt ... soll es lieberen zu Schöneck in die reichs cammerAnf. 16. Jh. RhW. I 1 S. 47Faksimile (ca. 147 KB)
- in der reichskammer, wann man peinlich examiniren thutAppenzLB. 1733 S. 33Faksimile - in Google Books
- in die richskammer treten und neben [dem Delinquenten] stehen1750 SchweizId. III 253Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons