Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskammer

Reichskammer

, f.

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I zentrale Finanzverwaltung bzw. Finanzbehörde des Reichs (II) 
  • notorium ist, das solches [reichsmünzwesen] unter die besorgung der durch die wahlcapitulationen stabilirten reichscammer gehörig seie
    1745 Kretschmayr-Walter II 72
II
wie Reichkammergericht 
  • reichskammer camera imperialis
    1691 Stieler 921
  • daß wegen derer feudorum regalium entweder bey der kaͤyserlichen reichs-cammer oder bey dem reichs-hofrath geklaget werden koͤnne
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 41
  • [wurde] zu maintenirung desselben ... [fridens] das ... hoͤchste reichs-gericht der kayserlichen und reichs-cammer ... eingefuͤhrt
    1747 Moser,KreisAbsch. I 284
  • daß diejenige sachen, welche zur wohlfahrt des crayses [sind] ..., von einem jeden crays verrichtet und abgestellet werden koͤnne, ohne daß hierinnen die reichs-cammer von rechtswegen eingriff zu thun vonnoͤthen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 203
  • nachdem diser modus argumentandi bereits von der reichs-cammer ... verworffen worden seye
    1769 Moser,RStändeLand. 552
  • der reichskammer oder andern reichsmittelbaren oder unmittelbaren gerichten
    1802 RepRecht X 86
III Gefängnis; Verhörzimmer, Folterkammer
  • dahe es sach were, daß jemand hierin sonder erlaubnus ergriffen würde mit jagen oder mit fischen, den soll man gefanglich nehmen und führen nach Schöneck auf die reichs cammer 
    15. Jh. RhW. I 1 S. 45
  • wan ein mensch im gallscheyder gericht ... beruchtiget würde ... böser thaten halber, hinter welchem heimburger das solches begriffen wird, der heimburger solle zu sich nehmen landleute und soll es lieberen dem landvogt, der landvogt ... soll es lieberen zu Schöneck in die reichs cammer 
    Anf. 16. Jh. RhW. I 1 S. 47
  • in der reichskammer, wann man peinlich examiniren thut
    AppenzLB. 1733 S. 33
  • in die richskammer treten und neben [dem Delinquenten] stehen
    1750 SchweizId. III 253
unter Ausschluss der Schreibform(en):