Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskollegium

Reichskollegium

, n.

Gesamtheit gleichrangiger Reichstände als Mitglieder des 1Reichstags (I); es gibt das kurfürstliche, fürstliche und reichsstädtische Kollegium
  • [in] allgemeinen reichs-taͤgen, da auß einem, zweyen oder dreyen reichs-collegiis ... sie ... zu deputiren stunden, soll die zahl der deputirten von beyderley religionsvornembsten gleich seyn
    1649 Friedensschluß 47
  • daß ... in beeden oberen reichs-collegiis, nach beschehener umfrag und erwegung, ihr [grafen] ansuchen ... fuͤr billig gehalten worden
    1654 Moser,StaatsR. 39 S. 171
  • reichs-collegiis 
    1664 RAbsch. IV 6
  • [Prinzip,] daß per decretum allen dreyen reichs-collegiis zwar notificiret werden koͤnne, daß der chur-maynzische director sich legitimiret haͤtte, einem chur-fuͤrstlichen collegio aber auch freystehe, von ihrem collegen zu prætendiren, daß derselbe sich legitimire
    1690 Moser,StaatsR. 45 S. 125
  • dem städtischen reichs-collegio 
    1707 VerhOPfalz 93 (1952) 282
  • [es] sollen die ergangene acta auf oͤffentlichen reichs-tag gebracht [und] durch die gewisse hierzu absonderlich vereidigte staͤnd ..., aus allen dreyen reichs-collegiis, in gedachter anzahl der religionen examiniret und uͤberlegt [werden]
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 40
  • reichs-collegia, collegia imperii, heißen uͤberhaupt die 3 hoͤheren collegia, welche die gesamte reichs-versammlung ausmachen, und insgemein in das churfuͤrstliche, fuͤrstliche und reichs-staͤdtische abgetheilet werden
    1742 Zedler 31 Sp. 76
  • in ansehung des standes uͤberhaupt sind einige staͤnde in denen beeden hoͤheren reichs-collegiis geistliche, andere aber in eben disen beeden hoͤheren reichs-collegien, wie auch das gantze dritte reichs-collegium, sind weltliche
    1743 Moser,StaatsR. VIII 486
  • die stadt [wurde] von den 3. reichs-collegiis vor einen depauperirten stand erkannt
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 496
  • der churfuͤrsten recht eines eigenen reichs-collegii 
    1747 Moser,StaatsR. 33 S. 428
  • reichs-gutachten wird die meinung der dreyen reichs-collegiorum genennet, uͤber eine von dem kayser ... an das reich gediehenen sache
    1751 Buder 536
  • die reichsstände schicken aus allen drei reichs-collegiis deputierte auf den friedenskongreß
    1757 RechtVerfMariaTher. 523
  • in jedem reichs-collegio wird der schluß nach mehrheit der stimmen gemacht
    1757 RechtVerfMariaTher. 541
  • ist ... ein einhelliger schluß von allen drey reichscollegiis vorhanden, so projectirt der churmaynzische das conclusum commune, formirt ein reichsgutachten daraus und uͤbergiebt solches prævia statuum approbatione an die principalcommission pro ratificatione cæsare
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 123
  • eine re- oder correlation aber pflegen die beede hoͤhere reichscollegia mit dem reichsstaͤdtischen nicht
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 122
  • was der kaiser entweder gleich bey eroͤffnung des reichstags durch eine foͤrmliche proposition, oder in decursu durch ein commissionsdecret an das versammelte reich bringt, das wird auch von allen drey reichscollegiis ... in einem besondern zimmer auf dem rathhaus berathschlagt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 121
  • [es] gehoͤrt ... noch die kaiserliche genehmigung dazu, wenn ein mit vereinigung der drey reichscollegien zu stande gebrachtes reichsgutachten die kraft eines verbindlichen reichsschlusses erhalten soll
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 311
  • abfassung des gemeinsamen schlusses der beyden hoͤhern reichskollegien, welchen das staͤdtische kollegium voͤllig beytrat
    1785 Brandis,RKG. 117
  • ausserordentliche reichsdeputationen ... so oft nehmlich im namen saͤmmtlicher reichsstaͤnde gewisse ausrichtungen vorkamen, es sey nun am orte des reichstages selbst, z.b. dem kaiser oder anderen hohen standespersonen ein compliment zu machen, oder auch ausserhalb des reichstages etwa einen friedenscongreß zu beschicken oder einer cammergerichtsvisitation beyzuwohnen, u.s.w., so wurden jedesmal aus allen drey reichscollegien so viele staͤnde, als man noͤthig fand, dazu ausersehen
    1786 Pütter,Staatsverf. II 126
  • [Wahlkapitulation:] wollen wir verfuͤgen, daß in unserm reichshofrath auf der ritterbank zwischen denen vom ritterstande, welche zu schild und helm, ritter- und stiftmaͤßig gebohren, und den grafen und herrn, so in den reichskollegien keine session oder stimme haben, oder von solchen reichssession habenden haͤusern entsprossen und gebohren sind, in der rathssession dem alten herkommen gemaͤß kein unterschied gehalten, sondern ein jeder nach ordnung der angetretenen rathsdienste ohne einigen von standes wegen suchenden vorzug verbleibe
    1792 Emminghaus,CJGerm. II 558
  • die collegien koͤnnen verschieden seyn: 1. in ansehung ihres wirkungskreises, -- reichs-, landes-, provinzial-, stadt-collegien 
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 69
  • der fuͤrstenrath ist das zweyte hohe reichskollegium, in welchem die geistlichen und weltlichen reichsfuͤrsten eine virilstimme, die praͤlaten und grafen aber ihre curiatstimme haben
    1801 RepRecht VII 266
  • fuͤr die muͤnzmeister ... sind am reichstage besondere instructionen entworfen und von allen drey reichscollegien genehmiget worden
    1803 v.Berg,PolR. III 525
  • zu gesandten ernennt jeder reichsstand, wen er will ... [es] können einem gesandten mehrere stimmen in einem oder mehreren reichscollegien, sogar verschiedener stände ... übertragen werden
    1804 Gönner,StaatsR. 248
unter Ausschluss der Schreibform(en):