Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsregal

Reichsregal

, n.

wie Regal (I) 
  • von uns ... mit der weltlichkeit und reichs-regalien belehnter bischoff des fuͤrstlichen stiffts Worms
    1596 Moser,StaatsR. 27 S. 216
  • dass nicht allein die äbt zue Achternach von unvordenklichen jahren hero ihre reichsregalien ... und dergleichen reichsprivilegien ... jeder zeit von weilund röm. kaisern und königen erlanget [haben]
    1602 UrkBurgundKr. II 406
  • [da] vergleitung vermöge der goldenen bulle nur den churfürsten, so wie den mit den reichs-regalien beliehenen, und den sonst dazu vom reiche privilegierten zustehet
    1612 ZWestf. 96, 1 (1940) 60
  • [Versprechen, die Frhrn. v. Rappoltstein] bey ihrem besizlichen mero et mixto imperio, auch reichs regalibus, privilegiis und herbringen ... verbleiben zue lassen
    1627 Leiser,Strafgerichtsb. 134
  • die bischöffe zu S. ... und O., welche der kayser in J. gestifftet ..., [sind] mit den reichs regalien investiret, und ohne mittel dem heiligen reich zugeeignet worden
    vor 1635/1739 Westphalen,Mon. I 894
  • E. haͤtte von L. ... an. 1323 ihre privilegia und an. 1332 die reichs-regalia ... empfangen
    1641 Moser,StaatsR. 34 S. 385
  • was im namen ... des ... fürsten ... dero anwesende ... [Vertreter] wegen belehnung der reichsregalien, hoheiten und weltlichkeiten dero [Fürsten] ... gebetten habe
    1776 ArchBern 42, 1 (1953) 337
  • besonders aber deklarieren wir hiermit, daß wir die ad ductum derer alten und neuen lehnbriefe im kaiserlichen concluso uns zugelegten reichsregalien keineswegs für vermeintliche jura singularia ansehen
    1785 Puchta,Justizämter I 71
  • die stände haben das reichspostamt selbst ein reichsregal genannt und von den kaisern öfters verlangt, daß es bei dem reiche erhalten und in seinen rechten geschützt werde
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 66
unter Ausschluss der Schreibform(en):