Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsvikariat

Reichsvikariat

, n.

Amt eines Reichsvikars 
  • [ist der Kurfürst von Bayern vom pfaltzgraffen zu Sultzbach] angeruffen worden, wegen auf dieselbe rechtmaͤßiger weiß erwachsenen reichs-vicariats angezogene kaͤyserl. bevelch handzuhaben
    1657 Struve,PfälzKHist. 640
  • sobald ihro churfuͤrstl. durchl. zu Sachsen Johann Georg II. das ... ableiben hoͤchstersagter kaͤyserl. majestaͤt vernommen, nahmen selbige sich mittlerweile in denen unter-craͤyssen des reichs ... des reichs-vicariats und interims-verwesung an
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1163
  • [Übschr.:] von dem chur-saͤchsischen reichs-vicariat 
    1742 Moser,StaatsR. VII 538
  • [Übschr.:] von denen reichs-vicarien uͤberhaupt und dem reichs-vicariat bey erledigtem kayserlichem thron ins besondere
    1742 Moser,StaatsR. VII 412
  • [Übschr.:] von endigung des reichs-vicariats und bestaͤttigung dessen handlungen
    1743 Moser,StaatsR. VIII 179
  • [Übschr.:] von des pabsts angemaßtem reichs-vicariat 
    1743 Moser,StaatsR. VIII 218
  • bey einem jeden hohen reichs-vicariat verglichener massen zu verfertigende drey [vicariats] sigel
    1750 Moser,JustizVerf. II 869
  • die goldene bulle tit. V. legt dieses allgemeine reichs-vikariat den beiden kurfürsten zu Pfalz und Sachsen dergestalt bei, daß der erste in terris juris franconici, d.i. in Franken, Schwaben, am Rhein und dem ganzen oberen Deutschland, der zweite hingegen in terris juris saxonici, d.i. in Sachsen, Westfalen und dem ganzen niederen Deutschland ... solches ausüben solle
    1757 RechtVerfMariaTher. 471
  • wenn der kaiserliche thron erledigt ist oder im falle der minderjährigkeit oder einer langen abwesenheit des kaisers außer dem reiche, oder wenn er wegen anderer umstände die reichsregierung nicht selbst führen kann, so hat Pfalz das reichsvikariat: in den ländern, wo fränkisches recht gilt, Sachsen, in jenen, wo sächsisches recht gilt, und in Italien eignet es sich der herzog von Savoyen zu
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 87
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