Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reise
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Reise
, f.I größerer Gang, größere Fahrt
- 1 zu Land, auch als Wallfahrt; auf seiner Reise liegen kurz vor einer Reise stehen (als Grund für ein unverzüglich einzuleitendes Gerichtsverfahren: Beleg 1408/14)
- 2 Schiffsreise, Bootsreise; häufig als Handelsreise, Kauffahrt (I)
II Fehde, Kriegszug, Heerfahrt, Heerdienst; häufig bei der Aufzählung hoheitlicher Rechte in Mehrfachformeln mit Folge (I 4); als Wehrpflicht der Untertanen gegenüber dem Territorialherrn oder der Bürger gegenüber der Stadt bzw. als Recht der Obrigkeit, zur Landfolge (I) aufzurufen; auch der (häufig verbotene) Kriegsdienst als Söldner eines fremden Herrn (Beleg um 1525); die Reise tun die Pflicht zum Heerdienst erfüllen (Beleg 1569)
III in Landfriedenstexten: mit Todesstrafe bedrohte Gewalttat innerhalb einer Fehde
IV wie Reissteuer
VI im Zsh. mit Mengen und Längen
- 1 1Fuhre (V), soviel, wie auf einer Fahrt transportiert werden kann
- 2 Fördermenge von Sole aus Salzbergwerken
- 3 "Strecke (eines Flusses), auf der der Fischer das Recht hat zu fischen" SchweizId. VI 1295
- 4 von einem Reitpferd: rechte Reise die für einen Ritt richtige Weise
VII zur Kennzeichnung eines sich wiederholenden Zeitpunkts: mal (bei Aufzählungen)