Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Religionsparität

Religionsparität

, f.

gleiche Stimmenanzahl der katholischen und protestantischen Konfessionen in öffentlichen Gremien
  • was gestalt die von den augspurgischen confessions-verwandten selbst, in denen mit ungleicher religion vermengten craysen, bey verfassungssachen begehrte religions-paritaͤt, auf die crays-tage zu vergleichen verwiesen
    1655 Moser,StaatsR. 29 S. 155
  • also koͤnnen nur die hohe crays-aemter gemeint seyn, die von crayses wegen die direction und guberno der verfassung haben und auf welche die augspurgische confeßions-verwandte eigentlich gezilt, als sie die religions-paritaͤt bey denen crays- und defensions-verfassungen begehrt
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 247
  • zur vertretung der partheien sind dreisig procuratoren und zwölf advocaten aus beiden religionen, doch ohne religionsparität, angestellt
    1804 Gönner,StaatsR. 503
unter Ausschluss der Schreibform(en):