Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rentei

Rentei

, f.

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I wie Rentamt (II) 
  • das vns [marggraff] die vbermaß des biergeldes ... durch vnsere stedte in vnser rentei geschickt ... werde
    1572 CCMarch. IV 4 Sp. 36
  • dass wir ime ... auss vnser renttey oder einem andern, gewissen ordt ... zweyhundert thaler besoldunge erlegen
    1572 SchulenburgUB. II 295
  • ihme ... 28 fl. ... aus der fürstl: rentey ... gereicht werden sollen
    1673 Schmidt,AnsbachMusik 51
  • der profeßor philosophiae [erhält] ... 80 fl. auß fürstl. durchl. rentey 
    1692? ArchOFrk. 43 (1963) 147
  • daß solarium, so auch sonst aus der königl. rentney jährl. zu erheben gehabt, mir gar entzogen worden
    1738 Sachs,BerlinMusikg. 252
  • müssen sowohl der rentmeister als auch der controlleur nebst dem renteischreiber und kassirer sich alle tage in denen gesetzten stunden ... in der rentei sich finden lassen
    1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 437
  • rentey oder an einigen orten renterey, quæstorium
    1741 Frisch II 111
  • die gelder [vom Holzverkauf] monatlich zur rentey abgeliefert werden sollen
    1743 HalberstProvR. 190
II wohl: einer Rentei (I) zugeordnetes Gebiet (hier: von Domänen)
  • bey verpachtung unserer rentheyen in der grafschaft Marck
    1712 HistBeitrPreuß. II 181
  • eine schluͤterey oder renthey begreift einen solchen bezirk von dergleichen guͤthern [domainen und cammer-guͤther] in sich
    1782 HistBeitrPreuß. II 49
unter Ausschluss der Schreibform(en):