Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rest

Rest

, m., auch f. u. n.

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I in der Kaufmannssprache: ausstehende Summe Geldes als Rechnungsposten (im Beleg von 1812 die Position in der Buchführung selbst), dann auch allgemein: Rückstand bei der Zahlung, Fehlbetrag; beim Militär: Restsold; Rest bleiben rückständig bleiben (bei der Zahlung von Zinsen)
  • der spitalmaister soll auch den ressto, so er zu yeder raittung-zeit heraus schuldig wirdet, alwegen fur ain posst des emphanngs auf khunfftigs jar annemen
    1524 SalzbStPolO. 93
  • auch jarlichen auffrichtig gut raittung thun, und was er [spitlmaister] heraus schuldig wirdet, das solicher resst zu nutz des spitals angelegt werde
    1526 WienRQ. 287
  • vnnser rest und nachzug, so uns drey monat zu underhaltung unsers uffglegten kriegsfolgk ... noch unbezalt usstat
    1542 Obernai (Elsass)/Diefenb.-Wülcker 775
  • summarum deß vermoͤgens an hauptgůt, verseß ... und deß rests, so ich bey dieser schuldig blieben
    1571 Frey,Pract. 18
  • da aus dergleichen mehrern mitschuldnern ein thail der schulden zu gewonlicher zeit ... bezalt wolte werden, so ist der glaubiger dieselbige anzunemmen schuldig, doch dergestalt, daß solches der obligation in solidum und begerenden oder erlangten execution auf den überrest ... nichts praerogiern oder benemen, sonder dem glaubiger frei bevorbleiben soll, den rest sambt dem interesse (wo die erlegung des thails schulden zu ungelegner zeit geschechen wäre), bei welchen glaubiger oder pürgen er will ..., ferrer zu ersuchen
    1616 OÖLTfl.(Strätz) III 2 § 23
  • welcher sein pferd, oder wapen verspielet, versäufft oder verschencket, und dagegen kein bessers übrig hat, sol seinen gantzen rest verbrochen haben
    1625 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 312
  • der ohnedas sich allhier zu W. haushäblich hält, auch ... seine besoldung einnimmt, zumalen auch ohnedas getragenen amtswegen seinen rest einzubringen hat
    1631 FreibDiözArch. 23 (1893) 249
  • daß ihnen diejenige resta, so sie von den hofstaatsgeldern annoch schüldig ... gänzlich erlassen werden möchten
    1641 ProtBrandenbGehR. I 245
  • da aber ein verkhaufer bei dem erkhauften lehenguet noch einen rest vom kaufschilling zu fordern hete, solle er befuegt sein ... die execution auch auf daß aigenthumb zu führen
    1654 NÖLO. V 1, 30 § 9
  • wegen der bei kurfürsten und ständen dato unbezahlt ausstehender zieler oder restantien ... ordnen ... wir, daß ein jeder kurfürst oder stand an seinem rest, der seie klein oder groß, zwei drittel auf zwölf zieler in zwölf frankfurter messen, also in sechs jahren abtragen [soll]
    1654 JRA.(Laufs) § 19
  • die steuern ... in die creyß-cassa auf die gewoͤhnliche fristen iedesmahl ohne rest einsenden
    1671 CAug. II 1509
  • wenn ein officier desgradirt, oder sonder rest und paß vom regiment gewiesen wird
    1683 Lünig,CJMilit. 1320
  • daß diejenigen, die 3 jahre mit den zinsen rest bleiben, ohne fernere loskuͤndigung das capital abfuͤhren sollen
    1716 HalberstProvR. 106
  • träten bey einem pfande ihrer mehrere pfand-gläubiger zugleich nach dem verhältniß eines jeglichen schuld ein, und es wäre vorhin dem einen mehr oder weniger als dem andern bezahlet, so ist das verhältniß nicht nach denen resten der schuld, sondern wie jeder haupt-stuhl von anfang gewesen, zu bestimmen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 64 § 59
  • noch im jahre 1711 gab es in chur-sachsen ruͤkstaͤndige steuern von 1653 viele andere reichs-staͤnde koͤnnen in ihren rechnungsbuͤchern unter der rubrik: resten große summen antreffen
    1782 Scheidemantel,Repert. I 276
  • rechnung über empfang und ausgabe der ... schulsteuer ... einnahme ... an resten 40 [rthr.]
    1810 BeitrHaspe 7 (1935) 86
  • wem eine von seiner eigenen casse abgesonderten casse zu halten, dienstes halber nicht oblag, der kann durch die blose -- wenn auch ordnungswidrige benutzung der rechnungsgelder, jenes verbrechens [der rechner-untreue] nicht eher schuldig werden, als wenn er zu der zeit, wo er abzuliefern hat, im rest erscheint
    1812 SammlBadStBl. I 1400
II Teil, Betrag, der übrig bleibt
  • H.S., volmechtich momber D.B. van E., schuldicht G. ... vnd J.D., oeren man nu is, vmb 7 1/2 golden gulden, ein rest, inhalt W.s rekenungen van jaer 34
    1542 DuisbNotgerProt. 114
  • vom rest, so vorhanden, etwas zu künftiger außgabe ongefehrlich auf ein jhar im vorrath behalten ... werden [soll]
    1555 RKGO.(Laufs) I 16 § 6
  • wann in unsern ambtern bevorständ gefunden, die über bezalung der verfallnen interesse und andere angeschaffter ausgaben noch in den ambtstruhen bleiben ... so mugen unsere camerräth soliche rest gleichwol geen hof erfordern
    1568 HofkInstr. 328
  • so deßen notturftig, treulich außthailen und den amptleuten daruber rechnung, auch deß uberstendigen rests halben bericht thuen
    1571 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 450
  • es soll kein bürgermeister, heiligenpfleger ... kein rest empfahen, dann sein gegentheil hab dann das gegenrest erleegt und bezahlt
    1583 WürtLändlRQ. II 185
  • von den bußen ... der 3 theil dem stattseckel, der ander theyl der grichtspüchsen vnd dann der rest einem schultheyßen, stattschryber ... zufallen
    1623 ZofingenStR. 330
  • stirbet nun der kranke gesell, so sollen die erstattung aus seinen güthern, so weit dieselbigen stecken können, gesuchet, und an dessen verwandte der rest, so noch stehet, bezahlet ... werden
    1733 Kolz,LütjenbHandw. 136
  • im fall dann mit allem fleiß die kirchenrechnungen verfasset, und die resten in der baarschaft, und ausstaͤnden zuverlaͤßig angezeigt sind
    1774 Wagner,Civilbeamte I 153
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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