Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richter

Richter

, m.
I in ahd. Übss. lateinischer Texte steht Richter für judex, rector, regulus und rex, ohne daß eine spezifisch juristische Bed. damit verbunden werden könnte
II Person, die durch die herausgehobene soziale Stellung, ein übertragenes Amt oder die eigene Rechtskenntnis für befähigt gehalten wird, eine Gerichtssitzung zu leiten und strittige rechtliche Sachverhalte zu beurteilen; insb. im fränkischen Rechtskreis ist die Tätigkeit des Richters auf das Erfragen des Urteils bei den Urteilsfindern, Stimmrecht bei sonstiger Stimmengleichheit und Verkündung der Urteile beschränkt; die Bez. wird häufig für Amtsträger unterschiedlicher Art (Ratsmitglieder, Schultheiß, Vogt usw.) in ihrer richterlichen Funktion gebraucht
  • 1 zum Begriff
  • 2 geforderte Eigenschaften wie Integrität, Objektivität uä. in geistiger und moralischer Hinsicht
  • 3 sachliche, örtliche oder personale Zuständigkeit; Verhaltensvorschriften
  • 4 Ernennung, Vereidigung
  • 5 richterliche Zuständigkeiten und Tätigkeiten
  • 6 Entlohnung
  • 7 als Partei im Gerichtsverfahren
  • 8 außerjudizielle Tätigkeiten
III Bez. für ein rechtsprechendes Gremium
IV Büttel, Vollstreckungsbeamter, der tw. aus anderen Gemeinden entliehen wird
V Beurteiler, Prüfer, Sachverständiger