Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Richtpfennig

I eine Geldabgabe im Zsh. mit dem Gerichtswesen
II eine Recheneinheit für Münzen, der 256. Teil einer Gewichtsmark, seit dem 18. Jh. weiter unterteilt in 65536 Richtpfennigsteile auf die kölnische 3Mark (I 1); der Richtpfennig wurde dem Gewicht verschiedener Münzsorten zugrundegelegt