Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterbank

Ritterbank

, f.

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ausgehend vom Sitzplatz, auf dem die Ritter (I) in ständischen Versammlungen ihren Platz einnehmen, meton. die Ritterschaft (II) 
  • die sache ist swerlich angefangen, man hat sie vs irem stadrechte geczogen czum ersten in ein ritterrecht oder vor eyne ritterbank 
    1415 AktStPr. I 263
  • hiruf sprechen des hochgebornen fursten, herczoge C., dy gestrengen man yn der ritterbanck vor recht
    um 1490 RechterWeg II 864
  • eine absonderung der ritter- und doktorbank 
    1611 Fellner-Kretschmayr II 375
  • weilen zwar in allen tribunalien der herren banck, vor der ritter-banck votirt
    1653 CAustr. I 258
  • ob die materien in hof- oder kriegsrath gehoͤren, allzeit beym churfuͤrstl. hofrath entweders in pleno, oder in separato zu halten, und da selbige in separato vorgenommen werden, gebuͤhrt die oberhand und die umfrag dem hofraths-deputirten von der ritterbank 
    1688 KurpfSamml. IV 905
  • daß in seinem reichs-hof rath auf den ritter-baͤncken zwischen denen vom ritter-stand, welche zu schild und helm ritter- und stifftmaͤßige gebohren, und denen grafen und herren ... kein unterschied gehalten [werde]
    1711 RAbsch. IV 248
  • die ... deputirten ... in ihrer ordnung nach dem sitze, den ihre staͤdte in den gewoͤhnlichen versammlungen zu haben pflegen, ausgenommen der raths-pensionarius, wiewohl er sonst bey den versammlungen seinen sitz auff der ritter-banck hat
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 272
  • das collegium [königl. oberambt] ... bestehet in 3 bäncken, deren die erstere in der herren-, die andere in der ritter-, die 3. in der gelehrtenbanck bestehet
    vor 1741 CDSiles. 27 S. 354
  • ritter-banck, scamnum oder subsellium equitum heissen ... diejenigen sitze, auf welchen die reichs-ritterschafft bey ... oͤffentlichen reichs-versammlungen zu sitzen pflegen ... als auch diejenigen, worauf ... bey dem reichs-hoff-rathe die beysitzer von adel ... sitzen
    1742 Zedler 31 Sp. 1770
  • so sind [in Reichsständekollegien] ... oft die adeliche von den unadelichen auf einer adelichen ritter- oder herren-bank und auf einer andern gelehrten bank von einander abgesondert
    1765 Pütter,JurPraxis I 249
  • die neue von adel bestehen aus denen alt- oder neuen einheimischen geschlechtern, welche von dem landes-herrn noch nicht als rittermaͤßige edelleute erkannt seynd. wann deren nachkommen sich uͤber hundert und mehrere jahre auf ihren guͤtern adelich halten ... aemter und raths-stellen auf der ritter-banck besizen, und von dem landes-herrn auf die land-taͤge als edelleute citiret werden; so gelangen sie dadurch endlich auch in den stand des rittermaͤßigen oder alten adels
    1769 Moser,RStändeLand. 440
  • [der] hofoberrichter ... referirt ... daruͤber [Inspektion des Polizeiwesens] bey dem hof- oder policeyrath und hat darinn auf der ritterbank vor allen cammerherrn, welche nicht zugleich geheime raͤth sind, die session
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 212
  • stimmablegungsordnung. in dem hofratskollegium zu Muͤnchen votirt die ganze gelerte bank in sachen, welche den ordenlichen proces betreffen, voraus, und dann koͤmt erst die ritterbank 
    1783 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 72
  • aus eben dem grunde fliest der befreyte gerichtsstand des adels unter den hoͤhern justizkollegien, weil bloß bey diesen adelichen herren- oder ritterbaͤnke befindlich sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 541
  • daß in unserm reichshofrath auf der ritterbank zwischen denen vom ritterstande ... und den grafen und herrn, so in den reichskollegien keine session oder stimme haben ... kein unterschied gehalten [werde]
    Wahlkapit.(1792) 558
  • die aufnahme ... zur ritterbank auf den landtagen und in den collegien ... beweiset den einer familie zukommenden geschlechtsadel
    1794 PreußALR. II 9 § 17
  • [es] wird das ganze reichshofrathscollegium in zwey baͤnke, naͤmlich in die ritterbank und gelehrte bank, eingetheilt
    1805 RepRecht XII 223
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