Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittergericht

I Zusammenkunft von Rittern und Adligen, die unmittelbare Lehensträger des Landesherrn sind, zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten und der Regelung von Eigentumsrechten
II in Estland: der Landesrat, die höchste Regierungsbehörde, die in ihrer judikativen Zuständigkeit als Rittergericht bezeichnet wird