Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterkollegium

Ritterkollegium

, n.


I ständische Versammlung und Gremium der Ritterschaft (II) 
  • warum in den preußischen staaten ... vorgeschrieben ist, daß sie dieselbe [Hausverträge, Primogenituren etc.] vor gewissen rittercollegien foͤrmlich anzeigen, solche in das landbuch oder hypothekenbuch binnen jahr und tag ... nach dem tod des erblassers eintragen ... lassen
    1785 Fischer,KamPolR. I 539
II Ritterakademie
bdv.: Ritterschule
  • in dieser vnserer hauptstadt ... Cassel ein ritter-collegium, darinn nicht allein vnsere selbst eigene ... junge herren, sondern auch ander fuͤrst- graff- vnd adeliche jugend zu allen loͤblichen tugenden angewiesen werden sollen, anzustellen
    1618 HessSamml. I 606