Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rittermäßige

Rittermäßige

, m.

Person, die einem Ritter (I) gleichgestellt ist, vom Rang eines solchen
  • ob sich begab das einer gieng auf meines genadigen herren grunt in gevär, als pald er uber das gemerkt tritt, alsvil ir dann sint so ist ir ieglicher umb das wandl, ein pawr umb 2 und 6 ß ℔ ... ein edlman umb 10 tal., ein rittermäßiger umb 32 tal. phenning
    1489 NÖsterr./ÖW. VIII 179
  • das ... stet mir [Götz von Berlichingen] muglich als eynem rittermessigen zu befremden, vnd ine des ewr verachtung abzunemen
    1508 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 367
  • vnd ... der turckh, die stat W. durch fursehung gotts ... vnnd rettung der rittermessigen vnnd kriegsleut ... nit erobernn hat konnen
    1530 RTAugsbUB. I 301
  • waͤr aber das kriegbar gůt ains ritters oder edelmans lehen, sollen die rittermaͤssigen vom adel das lehengericht besitzen
    1546 Perneder,Proz. 10r
  • E.K. als rittermessiger vom adel
    1561 Freudenstein,WaldSchaumburg 88
  • ein rittermessiger soll auch macht haben under seinem siegel und handtschrift seine adeliche lehen und guter zu versetzen
    1588 CoutLuxemb. I 143
  • es werde auch unter den herrn und rittermässigen ... denen, so berüerter confession zuegethan, nit ain geringe anzall sein
    1599 AktGegenref.2 I 552
  • unterschiedt unter rittermessigen undt burger-persohnen
    1601 StaatsbMag. VI 300
  • da die herzoge von G. und C. noch grafen zu A. waren, schon rittermäßige von adel gewest sein
    vor 1671 MittSalzbLk. 14, 2 (1874) 24
  • daß die familien ... der klagenden in actis benannten erbmänner, rechten, alten, adelichen ... standes zu erklären, und dafür gleich andern des stifts M. rittermäßigen von adel zu halten seyen
    1685 Wigand,Denkw. 173
  • [Assessoren am Kammergericht] rittermaͤßige oder gelehrte
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 158
  • den fuͤrsten ... muͤssen drei ladungen [vor das Kammergericht] zugeschikt werden. die erste ... geschieht durch einen geistlichen oder weltlichen fuͤrsten, die zweite durch einen grafen oder gefuͤrsteten abt, die dritte durch einen rittermaͤssigen 
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 440
unter Ausschluss der Schreibform(en):