Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ritterschlag

I Berühren der Schultern einer Person (meist mit der Hand) als Teil des Aufnahmerituals in den Ritterstand (I) 
II Schlag, der dem Ritterschlag (I) nachempfunden und beim Gesellenmachen im Schlosserhandwerk üblich war; von der Obrigkeit als Mißbrauch beklagt