Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücken/rücken

Rücken

, m.
I der Körperteil
  • 1 im Strafrecht; insb. jm. das Corpus delicti auf den Rücken binden, um die Straftat beweisen zu können, auch übtr.
  • 2 bei der Verzollung von Waren, die auf dem Rücken getragen werden
  • 3 bei Tieren
II dem Recht den Rücken (und Weichen) geben / bieten / wenden der Gerichtsverhandlung fernbleiben
III in den Ruck / zu Ruck hinterrücks, unversehens; hinter dem Rücken heimlich
IV Rückhalt, Schutz, Beistand, Schirm; über den Rücken tragen verschonen
V Feld bestimmter Größe
VI Rückseite
VII zu Rücke als Saumlast auf dem Rücken des Tragtieres
VIII etw. auf dem Rücken tragen mit etw. unmittelbar verbunden sein
IX ironisch: jm. das Bürgerrecht auf den Rücken geben jm. das Bürgerrecht aberkennen?

rücken

, v.
I nachrücken, wechseln
II verschieben
III (eine Waffe) zücken (und benutzen)