Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rücken/rücken
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Rücht
rüchtig
rüchtigen
(rüchtlich)
(rüchtmärig)
(Rüchtepfennig)
Ruck
(rückbrechen)
Rückbürge
Rückbürgschaft
Rücken
, m.I der Körperteil
- 1 im Strafrecht; insb. jm. das Corpus delicti auf den Rücken binden, um die Straftat beweisen zu können, auch übtr.
- 2 bei der Verzollung von Waren, die auf dem Rücken getragen werden
- 3 bei Tieren
II dem Recht den Rücken (und Weichen) geben / bieten / wenden der Gerichtsverhandlung fernbleiben
IV Rückhalt, Schutz, Beistand, Schirm; über den Rücken tragen verschonen
V Feld bestimmter Größe
VI Rückseite
VII zu Rücke als Saumlast auf dem Rücken des Tragtieres
VIII etw. auf dem Rücken tragen mit etw. unmittelbar verbunden sein
IX ironisch: jm. das Bürgerrecht auf den Rücken geben jm. das Bürgerrecht aberkennen?
rücken
, v.I nachrücken, wechseln
II verschieben
III (eine Waffe) zücken (und benutzen)
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Rücker
Rückfall
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Rückfallsrecht
Rückfreundschaft
rückgängig
Rückgeld
(rückhalten)
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