Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Ruf

Ruf

, m.
I Hilferuf, Rücht (I); Alarmruf, Herbeirufen, Zusammenrufen zu einem bestimmten Anlaß oder Zweck, insb. zur Bürgerversammlung und zum Gericht
II öffentliche Bekanntmachung, Verkündung (zB. einer obrigkeitlichen Verordnung oder Mitteilung) in Form von Ausrufung; meton. auch der Befehl, die Verordnung selbst; schweiz. einer Sache den Ruf machen: das öffentliche Bekanntgeben der obrigkeitlichen Schätzung, Taxierung einer Sache (Beleg 1596, Verweisbeleg 1617/1713)
III bei Versteigerungen: Ausrufen des Gebots; auch das Gebot (Belege 1569 und 1687) oder die Versteigerung selbst (Beleg 1616)
IV Einschätzung der Person durch andere und das daraus resultierende Ansehen, Leumund (I), insb. als gemeiner Ruf; häufig elliptisch: der schlechte Ruf
V allgemeine Kenntnis
VI übtr.: Berufung, Bestellung in ein Amt