Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rute
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Rute
, f., m.I konkreter Gegenstand: einzelne Rute oder Rutenbündel
- 1 Zuchtrute, Gerte oder Bündel aus Gerten als Strafinstrument; vereinzelt auch bei der Grenzfestlegung als Merkhilfe (1578)
- 2 eine weiße Rute muß zur Warnung von Personen getragen werden, die Kontakt mit Pestkranken hatten
- 3 Schankzeichen für zeitlich begrenzten privaten Bierausschank; in dieser Zeit ist der Schankraum aus dem Bereich des Hausfriedens herausgenommen
- 4 Gerte als Werkzeug eines Rutengängers, der damit Erzgänge im Gestein oder vergessene Grenzverläufe aufspüren soll; auch bei Ritualen von Hexen, Wahrsagern uä.
- 5 Rute für einen Flechtzaun; meton.: der Zaun, das dadurch umschlossene Gebiet
- 6 als Rekognitionsabgabe des Lehnsmanns an den Lehnsherrn
- 7 im Zusammenhang mit einem Losverfahren
- 8 Treibstock, Peitsche uä., hier in symbolischem Gebrauch zur Kennzeichnung eines Rechtsanspruchs
II Richterstab; die vom Richter in die Hand genommene Rute versinnbildlicht die Ausübung seiner Rechtsprechungsgewalt und Sitzungshoheit; in einer symbolischen Handlung wird der Gerichtsstab bei einem Todesurteil zerbrochen; die am Gerichtsgebäude ausgesteckte Rute signalisiert die laufende Gerichtssitzung; mit der Münze, die an die Rute gehalten wird, wird die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts anerkannt (Beleg 1570); seine Hände an die Rute schlagen etwas gerichtlich verhandeln (Beleg 1411)
III Gerichtsstab, der die offizielle Funktion einer Gerichtsperson kennzeichnet, insb. bei der Pfändung (I) oder 1Ladung (I 1) vor Gericht; durch die Berührung eines Gegenstands mit dem Amtsstab wird symbolisch ein Rechtsanspruch hierauf erhoben
IV Szepter, auch Bischofstab als Herrschaftssymbol
V Rute des Hirten, Hirtenstab (I)
- 1 im Zusammenhang mit Weiderechten und mit Bezug auf Vieh: mit getriebener, treibender (uä.) Rute absichtlich mit einer Gerte angetrieben iU. zu verlaufen
- 2 pfandweise einbehaltenes Vieh kann durch den Halter wieder mitgenommen werden, wenn eine Rute als Anerkennungssymbol der Pfändung hinterlassen wird
VI Angelrute
VII Meßrute (II), zB. zum Ausmessen von Land, Faß- oder Visierrute zum Messen eines Faßinhalts; auch die geeichte städtische Meßrute, die das verbindliche Normmaß für alle weiteren Meßruten festlegt (um 1400, 1489); meton.: Grenze
VIII "in den Seegrund eingestossne lange Stange zur Bezeichnung der Grenzen der einzelnen Fischereirechte" SchweizId. VI 1827
IX Galgen, Kreuz; übtr. Kreuzzeichen bei religiösen Handlungen
X Rechtsgewalt über jn. oder etwas; auch im Wortspiel (Anf. 15. Jh.)
XI Gerichtsbarkeit; auch der Gerichtsbezirk; auch als Eigenname (Beleg 1547)
XII das Amt des Gerichtsboten (Beleg 1424); Offizier von der langen Rute, kurze, grüne, rote Rute Bez. für eine Amtsperson, die im Auftrag einer Obrigkeit handelt (das Adjektiv-Attribut kann regional zugeordnet werden)
XIII eine Maßeinheit
- 1 ein Längenmaß
- 2 ein Flächenmaß; Quadratrute, Maß von je einer Rute (XIII 1) in der Länge und Breite, als Teilmaß eines Morgens (III 1), auch das Flurstück, das nach der Rute gemessen wird; beim Rübenzehnten eine Abteilung oder Reihe (VI) von Pflanzenbüscheln? offen zu Bed. XV 1
- 3 ein Volumenmaß (Haufen bestimmter Größe?), zB. für Erde, Steine uä., oder Hohlmaß für Flüssigkeiten, das mit der Meßrute oder Visierrute festgelegt wird
XIV im Deichrecht
- 1 Rute und Maß geben zur Vermessung der Deichanteile auffordern; das Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für die gesetzliche Unterhaltspflicht des Deichabschnitts
- 2 in Wendungen, die das Verlassen von Ländereien mit dem dazugehörigen Deich bezeichnen (nach Beekman,DijkR. II 1392)
XV Recht auf das Messen mit der Rute (VII) und die damit verbundenen Abgaben
XVI Einnahmen aus der Akzise für Faßinhalte auf der Grundlage des Meßergebnisses mit der Visierrute
XVII eine Maßangabe bei der Berechnung des Wergelds
XVIII Penis