Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Salzbrunnen

Salzbrunnen

, m., Salzborn, m.

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bereits ahd. belegt
Salzquelle; auch das Salzwerk, die Institution, im Rahmen derer das Salz aus der Quelle gewonnen und damit gehandelt wird (1462, 1602)
  • [wer] ein pfänner werden will, ... [soll geben] zehn schock groschen an den salzborn zu dem baue
    1462 SchrSachsMein. 56 (1907) 25
  • wäre es aber, daß ein pfänner abginge und die frau pfännerin werden wollte, die solle geben an den salzborn drey geschock groschen ... und darzu schweren, als obgeschrieben stehet
    1462 SchrSachsMein. 56 (1907) 25
  • zu A. ist ein salzbrunn 
    1602 ZHarz 1 (1868) 314
  • unkosten wegen unterhaltung des sodes oder salzbrunnens 
    nach 1665 NStaatsbMag. VIII 12
  • daß aber die salz-brunnen und das salz schon in den aͤlteren zeiten unter die regalien in Teutschlande gerechnet worden seynd [ist nicht] in zweifel zu ziehen
    1757 Estor,RGel. I 1110
  • diese zweyerley arten der salzwerke, naͤmlich da man entweder das salz als steinsalz in den gebirgen graͤbt oder aus den aus der erde hervorquellenden salzbrunnen siedet, gehoͤren auch in der that unter diejenigen ... dinge, die unter das bergwerksregal zu rechnen sind
    1758 v.Justi,Staatsw. II 268
unter Ausschluss der Schreibform(en):