Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sattellehen

Sattellehen

, n.

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ritterliches Lehen, das mit der Verpflichtung verbunden ist, für die Heeresfolge Reitpferde zu halten
  • satellehen giltet lx pfenning
    um 1280 MBoica 36, 1 S. 451
  • erstelik to ervaren off een sadelleen nae affsterven der mansgebuert valt ad dominum feudi off ad proximum agnatum, wanneer dat ontfongen wort in haec verba und heeft ontfangen dat goet N. tot sadel-leensrechten
    1545 Kamptz,PreußProvR. II 473
  • auch kan die witbe aus dem testamente uͤber ein sattel-lehn nichts zihen
    1758 Estor,RGel. II 36
  • zu den vneigentlichen lehen oder feudis impropriis gehoͤren fürnemlich die feuda feminea ... sattelfreye guͤther ... sattellehn 
    1769 Lennep,LandsiedelR. 57
  • dies lehen kann als ein adlig lehen dermalen zwar nicht angegeben werden, doch aber, da dieses und übrige sattellehen vorhin allemal frei rittergüter genannt wurden, auch meist von adligen familien besessen wurden, so stehet zu vermuthen, daß alle sattellehen ehehin bei deren erstand an anders keine als adlige zu lehen gegeben ... worden sind
    1789 Lenaerts,JülichMannk. 88
unter Ausschluss der Schreibform(en):