Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadenstand
Artikel davor:
Schadengericht
Schadengetäter
Schadenleider
Schadenmann
Schadenpfennig
Schadenpunkt
Schadenrecht
Schadensache
Schadenschätzen
Schadenschätzer
Schadenstand
, m.
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I
Kosten, finanzieller Aufwand, auch die Aufwandsentschädigung
- vor schadenstandt als siner eigen lifhengeste jederen vor vofftich ... gulden gemelter münthe ... tho betalende ... vorspraken1546 ZSchleswHolst. 2 (1872) 183
- szo wollen wir ime auch wie andern vnsern dienern vom adel schadestandt geben1572 SchulenburgUB. II 295
- denen, welchen der schadenstand zue erstatten gewilliget, sollen unsere oberräthe keinen schadenstand an pferden oder gelde geben lassen, er habe dann ausführlichen dargethan, daß ihme seine pferde in unsern geschäften zu schaden kommen1643 ProtBrandenbGehR. I 602
- die decretirung derer schadenstände und daraus zu ertheilenden remissionen1723 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 63
- der forstmeister [hat] ... die mastpflicht nur gewissenmaͤßig zu taxiren ... dabey zugleich wegen des schadenstandes den gewoͤhnlichen sterbegroschen ... festzusetzen1778 NCCPruss. VI 1217Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
II
Schadensausmaß (insb. bei Sachschäden)
- bey dem schadenstande, welchen ein arrendator [Pächter] deswegen zu suchen hat, dass ein arbeiter entweder durch unachtsamkeit oder dieberey ihm zugefüget, muss ... wenn es eine arbeit ist, die von den arbeitern ordinair verrichtet wird ... der arbeiter für die refusion des schadens [haften]1669 AbhStaatswStraßb. VII 254
- so befehlen wir ..., daß ihr darinn [im Bericht] ... die eigentliche beschaffenheit der factorum und sachen, samt den ... umständen der personen, des orts und der zeit, ... anbey die quantitaet des schaden-standes, insoweit sie etwa sich äussert, zeigen ... sollet1729 SammlVerordnHannov. III 129Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle befehle so der schulz erhaͤlt, soll derselbe ... kund machen ... auch in allen sachen, so ihm von ... denen vorstehern mitgegeben werden, als in taxirung der hoͤfe, untersuchung der schaden-staͤnde, als feuersbruͤnste, wasser-schaden ... und dergleichen, alles nach eyd und gewissen anzeigen1754 WestpreußPR. II 45Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- die mit naͤchstem darzulegende mecklenburgische schadens-rechnungen werden auch den einwurf der uebertriebenheit der erzaͤhlung des mecklenburgischen schadensstandes, sattsamm erledigen1758 Faber,NStaatskanzlei III 263
- bei untersuchung des schadenstandes soll unser landrath allemal zugleich mit examiniren1772 v.Berg,PolR. VI 2 S. 720Faksimile - in Google Books