Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schadenstand

Schadenstand

, m.

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I Kosten, finanzieller Aufwand, auch die Aufwandsentschädigung
  • vor schadenstandt als siner eigen lifhengeste jederen vor vofftich ... gulden gemelter münthe ... tho betalende ... vorspraken
    1546 ZSchleswHolst. 2 (1872) 183
  • szo wollen wir ime auch wie andern vnsern dienern vom adel schadestandt geben
    1572 SchulenburgUB. II 295
  • denen, welchen der schadenstand zue erstatten gewilliget, sollen unsere oberräthe keinen schadenstand an pferden oder gelde geben lassen, er habe dann ausführlichen dargethan, daß ihme seine pferde in unsern geschäften zu schaden kommen
    1643 ProtBrandenbGehR. I 602
  • die decretirung derer schadenstände und daraus zu ertheilenden remissionen
    1723 ActaBoruss.BehO. IV 1 S. 63
  • der forstmeister [hat] ... die mastpflicht nur gewissenmaͤßig zu taxiren ... dabey zugleich wegen des schadenstandes den gewoͤhnlichen sterbegroschen ... festzusetzen
    1778 NCCPruss. VI 1217
II Schadensausmaß (insb. bei Sachschäden)
  • bey dem schadenstande, welchen ein arrendator [Pächter] deswegen zu suchen hat, dass ein arbeiter entweder durch unachtsamkeit oder dieberey ihm zugefüget, muss ... wenn es eine arbeit ist, die von den arbeitern ordinair verrichtet wird ... der arbeiter für die refusion des schadens [haften]
    1669 AbhStaatswStraßb. VII 254
  • so befehlen wir ..., daß ihr darinn [im Bericht] ... die eigentliche beschaffenheit der factorum und sachen, samt den ... umständen der personen, des orts und der zeit, ... anbey die quantitaet des schaden-standes, insoweit sie etwa sich äussert, zeigen ... sollet
    1729 SammlVerordnHannov. III 129
  • alle befehle so der schulz erhaͤlt, soll derselbe ... kund machen ... auch in allen sachen, so ihm von ... denen vorstehern mitgegeben werden, als in taxirung der hoͤfe, untersuchung der schaden-staͤnde, als feuersbruͤnste, wasser-schaden ... und dergleichen, alles nach eyd und gewissen anzeigen
    1754 WestpreußPR. II 45
  • die mit naͤchstem darzulegende mecklenburgische schadens-rechnungen werden auch den einwurf der uebertriebenheit der erzaͤhlung des mecklenburgischen schadensstandes, sattsamm erledigen
    1758 Faber,NStaatskanzlei III 263
  • bei untersuchung des schadenstandes soll unser landrath allemal zugleich mit examiniren
    1772 v.Berg,PolR. VI 2 S. 720
unter Ausschluss der Schreibform(en):