Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schäftiger

Schäftiger

, m.


I Person, die einem Geschäft nachgeht, hier zur Charakterisierung des Stadtbürgers
  • [Stadtbürger, die man] scheftiger [nennt aufgrund der Tatsache, dass sie dem gemeinen Nutzen dienen] mit irem geschefte
    vor 1386 Ssp. II 1 S. 359 [Wurmsche Gl. zu SspLehnr. Art. 72]
II Person, die ein Testament errichtet
  • die mündlichen geschäft ... beschehn ... volgender gestalt, das der schäftiger fünf angesessen ... männer zue sich beruefe, denselben seinen lezten willen ... anzaige, mit bith das sie dessen eingedenkh und zeuge sein ... wöllen
    1599 NÖLREntw. III 4 § 1