Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schaff

1Schaff

, n., m.
I ein hölzernes (Schöpf-, Wasser-)Gefäß
II ein Messgefäß
III ein Hohlmaß für Flüssigkeiten und feste Stoffe, meist für Getreide
IV (Wand-)Schrank, Regal
  • 1 als Aufbewahrungsort; auch: als Teil der Gerade; als Meisterstück (II) 
  • 2 verschließbarer Wandschrank in best. Kirchen für wichtige Urkunden uä.; in St. Peter im Hansekontor zu Nowgorod auch für das Geld der Kaufleute; dort dient die Schranktür ferner für Aushänge, der Platz davor als Ort für best. Rechtshandlungen