Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schandback

Schandback

, m.

auch Schandbacke 
nicht vorschriftsmäßig erstelltes Backwerk
  • sollen sie [brotbeseher] von einem iglichen backe ... ein brot offsniden und besehen, obe das woll gearbeit, gnug gebacken und nach siner geburde von rechtem melwe gemacht si, und wann sie anders funden, das sollen sie fur einen schantbacke erkennen ..., das solle ... gebusset werden
    1471 HeidelbStR. 503
  • da aber der becker ein schandback tun oder sich sonsten im backen so ungepürlich erwisen, dasselbig sollen die brottwiger ... anzaigen
    1572 EberbMosbW. 309
unter Ausschluss der Schreibform(en):