Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scharwerksgeld

Scharwerksgeld

, n.

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Geldabgabe als Ablösung von Scharwerken 
  • einforderung deß scharwerchgellts 
    1597 Dollinger,MaxFinanzref. 45
  • dieweil ... obangezogene scharwerksgelder das meiste zu gedachten bauausgaben ertragen sollen
    1690 KurpfSamml. III 153
  • weilen ... jeder hof mit 6 fl. scharwerkgeld ... überlegt sind
    17. Jh. SchwäbWB. V 706
  • an ... scharwercks-geldern, ergebigen zehenten, extra-steurn und anlagen
    1705 Faber,Staatskanzlei XI 126
  • da auch einige sich vom schaarwerck befreyen und an dessen stelle ein jaͤhrliches schaarwercks-geld entrichten wollen
    1711 CCPrut. III 290
  • das scharwerksgeld darf ... nimmermehr ... in eine naturalscharwerk abgeaͤndert werden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 445
  • wann eine hofmark oder auch einschichtige unterthanen zum verkauf kommen, so ist die lands-observanz, daß ... auch scharwerkgelder und getreiddienst ... angerechnet werde
    1774 Wagner,Civilbeamte I 186
  • untertansbeschwerde ... wegen der scheiterfuhrrobot, scharwerksgelder, fleischkreuzer und vorspanngelder
    1786 Grüll,OÖRobot 205
unter Ausschluss der Schreibform(en):