Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schein
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Scheie
Scheienbeschauer
Schein
, m., n.I Leuchten (eines Lichts), Glanz, bei der Sonne Schein tagsüber, insb. im Zsh. mit Gerichtsterminen
II Bescheinigung, Schriftstück
- 1 (amtliches oder gerichtliches) Schriftstück zu Beweiszwecken, Urkunde; auch: beglaubigte Abschrift
- 2 Erlaubnispapier, Passierschein
- 3 Dienst-, Abschieds-, Herkunftszeugnis; Mannrechtbrief; auch: Geburtsurkunde (Beleg 1683)
- 4 Quittung, (Rechnungs- oder Einlieferungs-)Beleg; auch: Schuldschein
- 5 Schreiben, das eine Verordnung festhält
- 6 Wertpapier, Geldschein
III (schriftliche oder mündliche) Vollmacht, Bevollmächtigung; oft in der Wendung in Schein und Namen
IV (äußeres) Erscheinungsbild, Aussehen, Form, Gestalt; in/im Schein des Gerichts vor Gericht
V Augenscheinnahme, Beweis durch Augenschein (I); offenbarer/blickender Schein, Blick und Schein augenscheinlicher Beweis (insb. bei der handhaften Tat)
VI Objekt einer Bahrprobe; zum/im Schein gehen/kommen eine Bahrprobe durchführen, also die Totschlagsverdächtigen vor die Leiche treten lassen, um zu sehen, ob diese dann zu bluten beginnt, was als Beweis der Täterschaft gilt
VII unspezifisch: Beweis, Beweisvermutung, mit graduellen Unterschieden, die oft durch Attribute wie glaublich, genugsam oder gut ausgedrückt werden; Schein der Tat Tatspuren, Indizien (als missverstandene, verderbte Variante zu Scheinbartat)
VIII Anschein, Vermutung, Hinweis
IX Vorwand, Vortäuschen (eines Umstandes); Schein haben sich für etw. ausgeben (Beleg nach 1291)