Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheltungsklage

Scheltungsklage

, f.


I Klage wegen Verleumdung oder Beleidigung
  • wan ein frembder oder burger ... wider einen burger ein iniuri- und scheltungsclag [hätte], ... soll kein schriftliche clag angenomen, sondern durch mündliche verhör abgehandlet [werden]
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 57
II Klage wegen einer Scheltung (II) 
  • wann ein herr und meister von einem mittmeister ... gescholten wurde, so solle selbiger nicht eher in die versammlung einer e[hrsamen] meisterschafft kommen mögen, bis er sich der scheltung halber legitimiert oder wenigstens die scheltungsklage an seiner behörde anhängig gemacht hat bey 1 lb bueß
    1778 ZürichZftG. II 801