Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheltwort
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Scheltrede
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Scheltungsklage
Scheltwort
, n.I herabsetzende Äußerung; mit erheblichen graduellen Unterschieden von bloßer, die Ehre nicht verletzender Beschimpfung bis hin zur schweren Beleidigung, Anschuldigung, Bezichtigung, Verleumdung; auch: Verwünschung, Gotteslästerung; Schelt- und Feldwort bzw. Meldwort jede Art von unziemlicher Wortäußerung
- 1 Definitionsbelege
- 2 als Gegenstand von Verboten in best. Situationen
- a vor Gericht und bei ähnl. Zusammenkünften
- b in Handel und Handwerk
- c in sonstigen öffentlichen Situationen
- d im Haus, zu Hause
- 3 als Gegenstand von Verboten zum Schutz best. Personen, insb. Amtsinhabern
- 4 in best. Begehensweise, die besonders hart zu strafen ist, insb. Heimlichkeit
- 5 Vorgehensweise, Verfahren gegen Personen, die Scheltworte geäußert haben
- a Zuständigkeit zur Ahndung von Scheltworten; auch: Ablehung derselben
- b Verfahrensablauf
- c Beweisrechtliches
- 6 Bestrafung
- a verschiedene Strafen; meist Geld- oder Ehrenstrafen und/oder Stadtverweis
- b Fälle von Strafbefreiung, insb. bei Notwehr (I), Nothilfe, Provokation und gegenseitiger Tat ( Kompensation)
II im Handwerk: Beschuldigungen des Verstoßes gegen die Handwerksgewohnheiten oder die guten Sitten, (Mängel-)Rüge
Artikel danach:
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Schemel
Schemelgeld
Schemelkramerchen
Schemen