Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schenke
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Schenke
, f., n., Schenk, n., f., m.I Gaststätte mit Berechtigung zum Alkoholausschank
II ein Maß für Getränke, insb. Wein oder Bier
III Feier zu best. Anlässen, als Gegenstand von Luxusverboten; meton. auch die bei der Feier eingenommene Mahlzeit
IV im Zunftwesen: gemeinsamer Umtrunk der Meister und/oder Gesellen; insb. aus Anlass einer Gesellenprüfung, zur Begrüßung oder Verabschiedung wandernder Gesellen, zur Einführung neuer Meister in die Zunft; in Vbdg. mit doppelt, voll, halb wird angezeigt, wie groß und aufwändig der Umtrunk ist
V Handschenk; heimliche Grußgesten der Steinmetzen zur gegenseitigen Erkennung
VI Gabe, Geschenk; Schenkung (I)
- 1 in Regelungen zur Vermeidung von Korruption; meist in Reihungen und Aufzählungen mit Gabe (I), 1Gunst (I 3), Miete (I 3), Nutz (I)
- 2 als Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, also mit Wirksamkeit für den Zeitpunkt, wenn der Schenker (VI) stirbt
- 3 bei offiziellem Anlass, als Zeichen der Verehrung, insb. an hohe Würdenträger; umgekehrt auch: Gabe zum Erzeigen von Erkenntlichkeit, die einem Landesmann (I) überreicht wird, die bei einem auswärtigen Herrn gedient hat
VII Gabe, die nach obrigkeitlicher Festlegung entrichtet werden muss, Abgabe
VIII erlassene Steuer (iU. zu Schenke (VII))
IX Übernahme der Bezahlung, hier: Begleichung der Kosten die durch Gefangene entstanden sind