Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheucher

Scheucher

, m.

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I ein Feldhüter?
  • die eichel im forst sind jedermann niden frei und erlaubt, so viel der abreißen, dem scheucher nicht mehr, denn andern
    15. Jh. Gemeiner,RegensbChr. III 527
II Räuber
vgl. Schächer
  • publici latrones. die offen scheucher vnnd dieb soͤllen erhenckt werden nach alten rechten
    1494 LibriFeud.(Pflantzm.) [46]