Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scheuung

Scheuung

, f.

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Scheu, Widerstand, Weigerung
  • vnd geburt mir in dem rechten vst mee hertzu zu thun, walt ich kein schuhunge han
    1453 Hagenau/Arnoldi,Beitr. 86
  • daß derselb hauptmann ... und sein vier zugeordnete raͤth ... zu vollziehung gebuͤhrlicher straff ... das best ... beschliessen, solches alsdann ohne einige scheuung, verhinderung, abwendung und verschonung ... fuͤrnehmen
    1522 Moser,StaatsR. 29 S. 23
  • sol man fürziehen die erbarsten auch duglichstenn [richtere], die im gericht eynander nit gesipt seindt, umb des willenn, das des gericht von frembden und heymschenn, reichen und armen, nit partheiisch, auch argwohns und anderer scheuhung dester bas vortragenn bleibenn moege
    1536 Ochs,RODurlach 13