Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schichteid

Schichteid

, m.

Eid zur Bestätigung einer Erbteilung
  • dis ... erbe steet in burgeschaft H.B. vnmundigen kindern bis zu iren mundigen tagen vor eynen schichteid 
    1414 ThornSchb. 232
  • wart beschlossen, so die hern des radts unmundigen kinderen zu vormunden erkoren, die sollen erbschichtunge und theilunge von der kinder wegen furderen und nehmen. dieser schichtaydt sol bleiben anstehen bis auf furder beratschlagung, wie mans damit halten soll
    um 1569 (Hs.) ThornStChr. 156
  • nach maasgebung alles deßen das den unbekannten oder abwesenden erben auszuschichtende erbtheil dem amte eingebracht, hierauf aber der schichtgeber oder die schichtgeberin mit vorbehalt des schichteides und des rechts daran, denen daran gelegen, quitiret werden
    1777 WestpreußPR. III 357