Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schieder

Schieder

, m.


I wie Schiedrichter 
bdv.: Scheider (I)
  • fruͥntliche zerleger und schider in dirre gegenwaͤrtigen ... sach zů der minne und fruͥntlichkait aͤn all gevaͤrde
    1420 WürtGQ. XII 41
II Feldgeschworener, vereidigte Person, Mitglied eines Gutachtergremiums, das Grenzverläufe prüft, über Grenzstreitigkeiten entscheidet und Grenzsteine setzt; tw. auch für Brandschutz, Bausachen uä. zuständig
  • so ein gemaynsman umb ein schieders buss verfallen ist, so ist die halb buss einer gantzen gemayn zu A.
    1528 WürtVjh.2 12 (1903) 448
  • wan ein gemeind die schieder hinaußtreibt die weg zu besehen, so seind die purgermeinster in schuldig ein suppen ... wan die schieder von einer gemaind wegen schieden muessen. so seind die burgermeister inn schuldig ein virtal weins
    Mitte 16. Jh. ZWirtFrk. 2, 3 (1852) 97
  • soll der schieder wie von alters hero daß steingelt, alß von iedem anstößer eines steins zwen pfenning, vor die belohnung berechtigt sein
    1572 AdelsheimStR. 669
  • so einer oder mehr sich dess schieders aussspruch [!] oder steinsetzens beschwert, so hatt es kein apell
    1646 Nowak,Künzelsau 155
  • waß vor straffen bey vorgehendem schied heraußkommen möchten, solche werden entweder gnädigster herrschaft der cent oder, waß geringhältige sachen ... den schiedern gelassen
    1687 EberbMosbW. 274
  • [Zehrungskosten:] 1 fl. denen schiedern das jahr durch die herd- und feuerständ zu besichtigen ... 4 fl. denen schiedern, so nach der herbst- und habersaat zu feld gegangen
    1705 Zehnter,Messelh. 177
  • wan ein ... schiedere ... mit vorwissen und erlaubtnuß eines zeitlichen pflegers mit denen benachbart- und angraͤntzenden einige ... graͤnzsteine gesetzet ..., so hat ... ein jeder schieder ... so viel kreuͤtzer alß andere benachbahrte
    1736 Reyscher,Stat. 143
  • vermoeͤge der ... [zu] sicherer berichtigung der grenzen errichteten schieder- oder siebner-ordnung werden die schieder oder untergaͤnger ... folgende artickel ... zu beobachten haben
    1782 Scotti,Sayn 857
  • eine andere gattung baͤuerlicher gerichtspersonen sind die felduntergaͤnger, feldschoͤppen, umgaͤnger, schieder ... sie formiren ein untergericht, das in grenzstreitigkeiten, bausachen, dienstbarkeiten ..., so auf dem augenschein beruhet ... in erster instanz erkennt
    1785 Fischer,KamPolR. I 713
unter Ausschluss der Schreibform(en):