Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiedmünze

Schiedmünze

, f.

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wie Scheidmünze 
  • daß vermög ... außgangener münz-edicten an bezahlung einer summa gelds man mehr nicht als den fünften theil an kleiner schiedmünzen anzunemmen schuldig sein solle
    1638 BaselRQ. I 1 S. 541
  • daß ... sowohl die grobe, als die schied-muͤntzen, doch uͤber abzug des noͤthigen muͤntz-kostens, so in specie zu determiniren, valvirt, und gewuͤrdiget werden sollen
    1667 RAbsch. IV 51
  • [ist] die weitere ausmuͤnzung derer schiedmuͤnzen ... gaͤnzlich einzustellen ... die bisherige schiedmuͤnzen [sind] nach und nach mit wenigem empfindlichen verlust zu der verlangten conformitaͤt zu bringen
    1670 Lori,BairMünzr. III 85
  • [die] schiedmuͤntze der groschen, halbpatzen und kreutzer ..., [welche von] juden und christen oder vielmehr unchristlichen gewissenlosen judengenossen aus der stadt practicirt ... werden wollen
    1693 UrkJudRegensb. 451
  • [Zeremonie der Papstkrönung] als nun die messe zu ende war, stiegen ihro heil. vom altar ... und empfiengen von dem hn. cardinal ... das gewoͤhnl. priester-geld in alter schied-muͤntze 
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 199
  • niemand soll sich vermessen, die gute schiedmuͤnz auszuwiegen ... oder zu legierung der groben sorten zu gebrauchen, bei straf
    1759 Emminghaus,CJGerm. II 495
  • daß der fuͤrst seine geringhaltige muͤnzen auf dessen sonderer muͤnz in gute, und zwar (zu vermeidung der schaͤdlichen menge der schiedmuͤnze) mehresten theils in grobe reichssorten, umpraͤge
    1773 Moser,KreisVerf. 743
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