Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffführer

Schiffführer

, m.

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Führer eines Schiffes, Steuermann
bdv.: Schiffer (I)
  • ob der schiffuerer oder fuergesetzter eines gasthaus oder ein stalhueter eyntweders von bosem list oder diebstal, in dem schiff oder gasthaus oder in dem stall beschehen, wirt beschuldigt, dasselb aus nahet eins malefitz werden gesehen schuldig zu sein
    um 1500 Summa legum 654
  • die schifffuͤhrer sollen ..., so lang sie im dienste der unternehmung stehen, den kapitaͤnen [gleich geachtet werden]
    1789 HdbchÖstGes. XIV 25