Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffherr
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(Schiffengut)
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Schiffshandel
Schiffhandelsleute
(Schiffherde)
Schiffherr
, m., Schipper, m.I Führer, Verantwortlicher, auch: Eigner eines Schiffes
- 1 in der Seeschifffahrt: Kapitän, zT. in Personalunion mit Kaufmann, (Mit-)Eigentümer bzw. (Mit)Reeder und Steuermann
- a als Vertragspartner, Frachtnehmer im Verhältnis zum Kaufmann, Befrachter oder Reeder
- b als Verantwortlicher und Befehlshaber bzw. Arbeitgeber auf dem Schiff im Verhältnis zu den Untergebenen
- c besondere Aufgaben, Pflichten, Rechte, Schutz
- d als Mitglied einer Gilde, Gesellschaft
- 2 in der Binnenschifffahrt: Führer eines Wasserfahrzeugs, Fährmann; zT. auch in Personalunion mit dem Eigner des Schiffes; in Laufen (Salzach): Schifffahrtsunternehmer, der zum Patriziat der Stadt gehört
II obrigkeitlicher Aufseher über den Wasserzoll, einen Aus- und Eingangszoll von Waren, die über den Vierwaldstättersee gehandelt werden