Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffmann
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(Schiffmaat)
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Schiffsmäkler
Schiffmann
, m., im Pl. meist SchiffleuteI Besatzungsmitglied eines Seehandels- oder (seltener) Kriegsschiffs, Angehöriger der Schiffsmannschaft, i.d.R. einem Schiffherrn (I) oder Schiffer (I) unterstellt; vereinzelt auch für alle zur See fahrenden Personen gebraucht (Beleg 10. Jh.)
II Eigner, Kapitän oder Führer von (zumeist Binnen-)Schiffen zur Beförderung von Gütern und Passagieren; Partikulierer; Fährmann; häufig zunftgebunden