Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schiffsjunge

Schiffsjunge

, m.

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junges und/oder niederrangiges Besatzungsmitglied eines Schiffes
  • soll an stat freyer fuͤhrung nach dem wehrt, so er schiffer fuͤr jede last bedungen hat, der schiffer selber geniessen eine haͤur von einer last, ... ein jeder schiffsjunge von einem sechsten theil der last
    SchwedSeeR.(1667) 11
  • verordnet, daß ... keinem schiffsknecht oder jung resp. neuen schiffer das befahren des Nieder-Rheins ... gestattet werden darf, wenn derselbe nicht eine von der schiffer-gilde ausgestellte bescheinigung producirt, daß er wenigstens 4 jahre lang bei einem erfahrenen niederrheinischen schiffer gedient [hat]
    1687 Scotti,Kurköln I 1 S. 523
  • soll ein jeder schwedischer schiffer ... verbunden seyn, alle jahr einen jungen aus dem kinder- oder armen-hause anzunehmen ... zu einem schiffs-jungen 
    1698 SammlLivlLR. II 1525
  • solle künfftig in keinem schiffsknecht oder jungen gestattet seyn, ohne erhebliche ursache ... außer dienst zu tretten und bey einem andern schiffmann dienste anzunehmen
    1728 Heiman,Neckarschiffer I 279
  • schiff-junge ... ist ein junger angehender boots-knecht, der dem schiffs-volck zur hand gehet und noch ein lehrling ist
    1742 Zedler 34 Sp. 1505
  • [heuer:] ein steuer- und schiffszimmermann erhalten alsdann jeder zwey drittel; ein koch und hochbootsmann jeder die hälfte; ein matrose ein drittel; und ein schiffsjunge ein sechstel so viel, als dem schiffer von den rhedern ausgesetzt ist
    1794 PreußALR. II 8 § 1539
unter Ausschluss der Schreibform(en):