Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schinder

I Abdecker, der toten Tieren die Haut abzieht und die Kadaver verscharrt, Kloaken reinigt, herrenlose Hunde totschlägt, Selbstmörder ua. auf unehrenhafte Weise begräbt usw.; aufgrund seiner Mitwirkung bei Tortur und Hinrichtung wird die Bez. auch auf den 1Büttel (II 3), Henkersknecht und Scharfrichter (I) übertragen; er und seine Familie gelten bis ins späte 18. Jh. als in der Ehre gemindert (unehrlich) und daher zunftunfähig
II insb. mnd.: Wegelagerer, Straßenräuber, Plünderer 
III übtr.: Schlächter, Blutsauger, hier auch: als Beiname der Armagnaken
IV pejorative Bez. für den jüdischen Schächter?
V Person, die gewerbsmäßig Rinde von Bäumen abschält