Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schinder
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(schindeln)
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Schindelsaum
schinden
Schinder
, m.I Abdecker, der toten Tieren die Haut abzieht und die Kadaver verscharrt, Kloaken reinigt, herrenlose Hunde totschlägt, Selbstmörder ua. auf unehrenhafte Weise begräbt usw.; aufgrund seiner Mitwirkung bei Tortur und Hinrichtung wird die Bez. auch auf den 1Büttel (II 3), Henkersknecht und Scharfrichter (I) übertragen; er und seine Familie gelten bis ins späte 18. Jh. als in der Ehre gemindert (unehrlich) und daher zunftunfähig
III übtr.: Schlächter, Blutsauger, hier auch: als Beiname der Armagnaken
V Person, die gewerbsmäßig Rinde von Bäumen abschält