Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schirmsfürst

Schirmsfürst

, m.

hoher Adliger als Schirmherr (I) 
  • [soll] keiner dieser unser stadt eingesessener ... zu ... kriegsdiensten, sonderlich wider unsern gnedigen schirmfursten und hern herzog zu Cleve [sich begeben]
    1590 BeitrEssen 20 (1900) 170
  • so lebte die statt der unterthänigsten zuversicht, weilen ihro durchlaucht dero gnädigster schirmsfürst seye, sie werden auch ihre habenden kayserlichen und königlichen privilegien beschirmen und in dem schuz und schirm gnädigst erhalten
    um 1691 ReutlingerGBl.2 20/21 (1981/82) 264
unter Ausschluss der Schreibform(en):