Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlaghandlung

Schlaghandlung

, f.

wie Schlaghandel 
  • welcher ... in schlaghandlungen eins andern ... beistand zu tun zusprüngt, der soll ... je nach gestalt der sachen gestraft werden
    1561 Bader,Prechtal 161
  • da jemandt in einer schlaghandlung vmbkommen vnd aber, durch welchen solches geschehen, nicht ... beygebracht werden mag, so sollen alle ... so darbey ... gewesen, des endtleibten freundtschafft ... abtrag zuthun vnd ... vns ein grossen freuel zubezahlen fellig erkennt werden
    WürtHofGO. 1587 III 25 § 7
  • nachdem vil schmach vnd schlaghandlungen ausser trunckenheit erwachsen ... da gemeinlich, wie dieselben angefangen vnd sich zugetragen, nicht eigentlich ... bewußt noch zubeweisen, sonderlich, wann die jenigen, so darbey gewesen vnnd kundtschafft sagen sollen, gleichsfahls mit trunckenheit beladen gewesen
    WürtHofGO. 1587 III 25 § 9
  • wie dann die undertanen ... verbunden sein, solche schmäh- und centbare sachen auf die cent zu weißen ... als da sein ... alle schlaghandlung und was sich auf freyer straßen erhebt
    1620/1701 (Hs.) SchriesheimW. 144
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