Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schleier
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Schleichviert
Schleichweg
Schleick
Schleier
, m.I von verheirateten Frauen, im Ggs. zu Jungfrauen, die das Haar offen tragen; daher insb. bei der Hochzeit auch als Zeichen bereits verlorener Jungfräulichkeit im Ggs. zum Kranz (I 2)
II von Klosterfrauen und Stiftsdamen; den Schleier annehmen ins Kloster eintreten
III als Gegenstand von Kleider- und Handelsvorschriften
IV als Bestandteil der Frauengerade; als Nachlassgegenstand
V als Symbol der Entehrung; auch im Rahmen einer Ehrenstrafe