Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schleife
Artikel davor:
Schleiergeschmuck
Schleierhandel
Schleierhändler
Schleiermagd
schleiern
Schleierordnung
Schleierweberin
Schleierzoll
Schleif
1Schleife
2Schleife
, f.I eine Art Lastschlitten, Gestell mit Kufen
- 1 zum Transport von Lasten; auch als Mengenangabe (Belege 1497, 1671)
- 2 zum Transport von Straftätern zur Richtstätte oder von Selbstmördern zum unehrenhaften Begräbnis (Beleg 1779); auch die Strafe des 2Schleifens (II)
II Weg, auf dem etw. gleitet, Spur
III der Schleife (nach)folgen/ nachgehen/ nachfahren sich (als Realgläubiger) an das Grundstück des Schuldners halten; später missverstanden (Beleg 1740)