Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlippe
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Schließung'geld
(Schließwächter)
Schliffrichweide
schlimm
(schlimmrechen)
Schlinge
Schlingenstellen
(schlink)
Schlinke
Schlipfe
Schlippe
, f., m.I Gewandzipfel, Rockschoß; häufig wird er in einer Rechtsgebärde ergriffen
- 1 bei der Festnahme einer Person, häufig eines Schuldners (zwecks Verbringung in Schuldhaft) nach erfolgloser gerichtlicher Pfändung (I); jm. seine Schlippe bieten jm. seine eigene Festnahme anbieten; jn. bei der Schlippe pfänden jn. festnehmen, weil keine pfändbaren Güter zur Verfügung stehen; jm. seine Schlippe entschlagen/entziehen sich mit Gewalt js. Zugriff entziehen; die Schlippe abschneiden jn. laufen lassen; die Gemeinschaft mit jm. aufheben
- 2 bei der Entlassung aus der Verfestung, während gleichzeitig eine Entlassungsformel gesprochen wird
- 3 bei der Legitimierung eines unehelichen Kindes
- 4 bei der Eigentumsübertragung
- 5 in Kleidervorschriften für unehrenhafte Frauen
- 6 beim Empfang eines Lehens: mit lediger Schlippen ohne Entrichtung der Lehnsware (III) an den Lehnsherrn (I)
II schmaler Durchgang (zwischen zwei Häusern)
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(schlippen)
Schlißgeld
Schlitten
schlitten
(Schlittenfördere)
Schlitter
Schlittfuder
Schlittweg
Schlitz