Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schlippe

Schlippe

, f., m.
I Gewandzipfel, Rockschoß; häufig wird er in einer Rechtsgebärde ergriffen
  • 1 bei der Festnahme einer Person, häufig eines Schuldners (zwecks Verbringung in Schuldhaft) nach erfolgloser gerichtlicher Pfändung (I); jm. seine Schlippe bieten jm. seine eigene Festnahme anbieten; jn. bei der Schlippe pfänden jn. festnehmen, weil keine pfändbaren Güter zur Verfügung stehen; jm. seine Schlippe entschlagen/entziehen sich mit Gewalt js. Zugriff entziehen; die Schlippe abschneiden jn. laufen lassen; die Gemeinschaft mit jm. aufheben
  • 2 bei der Entlassung aus der Verfestung, während gleichzeitig eine Entlassungsformel gesprochen wird
  • 3 bei der Legitimierung eines unehelichen Kindes
  • 4 bei der Eigentumsübertragung
  • 5 in Kleidervorschriften für unehrenhafte Frauen
  • 6 beim Empfang eines Lehens: mit lediger Schlippen ohne Entrichtung der Lehnsware (III) an den Lehnsherrn (I) 
II schmaler Durchgang (zwischen zwei Häusern)