Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schmach/schmach

Schmach

, f., Schmähe, f.
I Verletzung von Persönlichkeit und/oder Person, Injurie (als justiziabler Tatbestand); auch das Verletztsein
  • 1 Real- und Verbalinjurie (als Gesamttatbestand)
  • 2 als Verbalinjurie, Beleidigung, Beschimpfung, üble Nachrede, Verleumdung; auch die Wiedergutmachung einer zugefügten Ehrverletzung (Beleg 1616/29)
  • 3 als Realinjurie, ua. in Form von Körperverletzung und Leichenschändung
II Ehrverlust oder Ehrenminderung unterschiedlichen Grades bis hin zur Infamie; auch als Ehrenstrafe
III Verletzung der weibl. Geschlechtsehre, Entehrung durch unerlaubten Beischlaf; meton.: unehelicher Beischlaf (Beleg 1550)
IV Verachtung, Verschmähung des Sakralen (als Religionsfrevel)

schmach

, adj., schmähe, adj.
I gering, einfach, von niederem sozialem Rang, Herkommen
II beleidigend, verächtlich