Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schneider
Artikel davor:
Schneidefron
Schneidegast
Schneidegeld
(Schneidekuh)
Schneidelohn
Schneidelpfennig
Schneidelschwein
schneiden
schneidend
Schneidepfennig
Schneider
, m.I auf den Zuschnitt und das Nähen von Kleidern und Kleidungsstücken spezialisierter Handwerker
- 1 nach seinem (rechtlichen) Status
- a als zunftgebundener, selbständiger Handwerker
- b als höfischer Bediensteter
- c als Dorf- und Landhandwerker
- d als fremder, der örtlichen Zunft nicht angehöriger, zT. von ihr verfolgter Handwerker
- 2 in Abgrenzung zu anderen Berufen, insb. Gewandschneidern, Tuchmachern, Kleinhändlern
- 3 in Bezug auf seine Pflichten und Rechte
- a insb. Abgaben und (Dienst-)Pflichten
- b gegenüber Kunden
- c gegenüber Gesellen, Lehrlingen, Zunftgenossen
- d Entlohnung
- 4 in Bezug auf Stand, Ansehen und wirtschaftliche Verhältnisse
II wie Schneidarzt
III wie Riemenschneider
IV Gehilfe eines Tischlers, für Schnitzarbeiten
VI Gehilfe in einer Schneidmühle