Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schneiderinnung

Schneiderinnung

, f.

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wie Schneiderzunft 
  • damit auch an ledern eymern desto weniger in solchen feuernoͤthen mangel sey, so sollen nachfolgende innungen auch ledern eymer einzuschaffen ... gehalten sein, als eymer 3 ... die schneider-innung 
    1661 VerordnAnhDessau I 81
  • daß die schneider-innung ... ungeschlossen seyn und so viel meister, als sich ehrlich ernaͤhren koͤnnen, ... dabei angenommen werden sollen
    1735 CCMarch. V 2 Anh. 608
  • wer nun die schneider-innung ... nicht gewonnen ... dem sol auch das schneider-handwerck ... so wenig fuͤr sich allein als noch weniger mit gesellen und jungen alhier zu treiben erlaubet seyn
    1735 CCMarch. V 2 Anh. 608
  • wie nun der schafmeister V. ... bey dem ... gefallenen viehe ... selbst hand angelegt haben solte, so hat die ... schneider-innung dieses als eine unehrliche geburtsmackel des jungen B. angesehen
    1763 Cramer,Neb. 37 S. 10
  • da der deserteur ... ohnlängst bey fürstl. regirung um gewinnung des meister-rechts bey der schneider-innung nachsuchte, wollen ew. herzogl. durchl. ihn in gnaden zu pardonniren geruhen
    1779/86 Bürgin,GoetheWegebKomm. 196
  • [es soll wegen der regulierung des nachlasses allhier verstorbener fremder gesellen in den anderen Handwerken] ebendasselbe verfahren, welches in ansehung der schneiderinnung ... festgesetzt worden, statt finden
    1797 Rabe,PreußG. IV 184
  • die hiesige schneiderinnung [fuͤhrt] uͤber die pfuscherei mehrerer frauenspersonen in der stadt und vor dem berge beschwerde
    1808 GesAnhBernb. III 196
unter Ausschluss der Schreibform(en):